BILDUNGSINFORMATION
 

Höhere Lehranstalt für Tourismus
(einschließlich der Sonderformen =
Kolleg)  


Wofür bildet die Schule aus?

Die Höhere Lehranstalt für Tourismus - früher für Fremdenverkehrsberufe - vermittelt eine umfassende Allgemeinbildung und eine intensive fünfjährige Berufsausbildung, die schwerpunktmäßig zur Ausübung von Berufen mit einem hohen Maß an Eigenverantwortung und Selbständigkeit in der Wirtschaft, insbesondere in der Tourismus- und Freizeitwirtschaft, befähigt. Während der Ausbildung wird großer Wert auf den Erwerb von Schlüsselqualifikationen, wie Persönlichkeitsbildung, Fähigkeit der beruflichen Mobilität  Kreativität, Kritikfähigkeit und soziales  Engagement sowie Kommunikationsfähigkeit gelegt. Einen weiteren Schwerpunkt bildet die Schulung der Fähigkeit, betriebliche Organisationsprobleme unter Einsatz moderner Hilfsmittel zu lösen. Neben der Berufsausbildung erwerben die Absolventen1 der Höheren Lehranstalt bzw. der Aufbaulehrgänge mit dem Ablegen der Reifeprüfung auch die Voraussetzung für ein Studium an Hochschulen, Universitäten, Akademien und Fachhochschulen.

Kollegs für Tourismus - früher Fremdenverkehrskollegs - (Zugangsvoraussetzung: Reifeprüfung oder  Studienberechtigungsprüfung gem. § 8c SchOG) führen zum Bildungsziel einer Höheren Lehranstalt und schließen mit einer Diplomprüfung ab.

Aufgrund ihrer fundierten schulischen beruflichen Ausbildung erhalten Absolventen der Höheren Lehranstalt für Tourismus oft Zugang zu Tätigkeiten, die jenen entsprechen, wie sie von Absolventen postsekundärer Ausbildungsgänge (ein-, zwei- oder dreijährige berufliche Ausbildungen nach Ablegung der Reifeprüfung) häufig ausgeübt werden. Aufgrund der Länge und Intensität der Berufsausbildung sowie der Verantwortung, die die Absolventen auf dem Arbeitsmarkt übernehmen, wird ein Ausbildungsabschluss auf Diplomniveau der 2. Richtlinie (92/51/EWG)2 erworben

 

1 Personenbezogene Bezeichnungen in dieser Erläuterung gelten jeweils auch in ihrer weiblichen Form.
2
Diplome im Sinne der 2.Richtlinie (92/51/EWG) sind solche, die einen postsekundären Ausbildungsgang von mindestens einem Jahr abschließen.


Der Weg in die Selbständigkeit

Aufgrund der abgeschlossenen schulischen beruflichen Ausbildung ist der Zugang zu verschiedenen gebundenen Gewerben (für die selbständige Ausübung von Berufen) gegeben, wie beispielsweise zum

  • Gastgewerbe: Voraussetzung ist das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss einer Höheren Lehranstalt für Tourismus, sofern im Rahmen der Schulausbildung ein Praktikum von insgesamt mindestens drei Monaten absolviert wurde (Gastgewerbe-Verordnung BGBl. II Nr. 51/2003)
     

  • Reisebüro:  Voraussetzung ist das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule und eine  mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit (gemäß § 22 Abs. 2  GewO 1994, BGBl. Nr.194/94, 116/98, 76/2003)

  • Handelsgewerbe: Voraussetzung ist eine einjährige kaufmännische Tätigkeit (gem. Befähigungsnachweis für Handelsagenten und Handelsgewerbe, § 154 GewO 1994, BGBl.Nr. 194/94);

  • Handelsagenten: Voraussetzung ist eine einjährige kaufmännische Tätigkeit (gem. Befähigungsnachweis für Handelsagenten und Handelsgewerbe, § 154 GewO 1994, BGBl.Nr. 194/94).
     

  • Fremdenführer: Voraussetzung sind eine  Befähigungsnachweisprüfung  und ein Lehrgang für Fremdenführer gem. Befähigungsnachweis für Fremdenführer, BGBl.II  Nr.46/2003).

Ferner können Absolventen der Höheren Lehranstalt für Tourismus nach dem Nachweis fachlicher Tätigkeit3 und der Ablegung von Befähigungsnachweisprüfungen u.a. Berechtigungen zur selbständigen Ausübung der folgenden Gewerbe erwerben:

  • Berater in Versicherungsangelegenheiten (BGBl.Nr. 374/83 i.d.F. 317/89 und 353/89)

  • Versicherungsmakler (BGBI. Nr.316/89)

  • Spediteure einschließlich Transportagenten (BGBl.Nr. 233/95)

  • Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren (BGBl.Nr. 254/78 i.d.F. 353/89)

  • Vermögensberater und Verwalter von beweglichem Vermögen (BGBl.Nr. 368/78 i.d.F. 353/89)

  • Werbeagenturen (BGBl.Nr. 331/95)

  • Immobilienmakler (BGBI.Nr.72/82) i.d.F.353/89)

  • Immobilienverwalter (BGBl.Nr.72/82 i.d.F.353/89)

  • Personalkreditvermittler (BGBI. Nr.100/78 i.d.F. 353/89)

  • Inkassoinstitute (BGBl.Nr.490/93)

  • Berufsdetektive (BGBI. Nr.10/95)

  • Bewachungsgewerbe (BGBl.Nr. 507/77 i.d.F. 548/78 und 353/89)

  • Überlassung von Arbeitskräften (BGBl.Nr. 324/88 i.d.F. 353/89)

3Prüfungsinhalte und Dauer der nachzuweisenden fachlichen Tätigkeit werden durch
die jeweilige Befähigungsnachweisverordnung geregelt.


Tätigkeiten als unselbständig Erwerbstätiger

Als unselbständig Beschäftigte werden Absolventen der Höheren Lehranstalt für Tourismus mit entsprechender Berufserfahrung u.a. eingesetzt als:

  • Catering Manager

  • Food & Beverage Manager

  • Restaurantmanager

  • Kongress- und Tagungsmanager

  • Leiter von Tourismusbüros

  • Kurdirektor

  • Reisebüromanager

  • Leiter touristischer Institutionen und Organisationen

In den genannten Bereichen sind die Absolventen vor allem in den folgenden Bereichen mit einem hohen Maß an Eigenverantwortung tätig:

  • Erstellung regionaler und überregionaler Tourismuskonzepte

  • Angebots- und Preisgestaltung

  • Planung und Überwachung von Betriebsabläufen

  • Beschaffungsmanagement

  • Personalmanagement und Mitarbeiterführung

  • Marketing und Verkauf

  • Organisation des Rechnungswesens

  • Investitions- und Finanzierungsplanung und -entscheidung

  • Planung und Koordination branchenspezifischen EDV-Einsatzes

  • Fachspezifischer Einsatz von Fremdsprachen

  • Verhandlungsführung und Vertragsgestaltung

  • Veranstaltungs- und Projektmanagement

  • Planung und Überwachung von umweltgerechten Ver- und Entsorgungskonzepten

  • Ausstattungs- und Einsatzplanung für Betriebsmittel

Für den Berufseinstieg im Bereich der unselbständig Beschäftigten ist es für die Absolventen wichtig, dass das Berufsausbildungsgesetz4 unter anderem für den Bereich des Arbeitsrechtes, einschließlich der Kollektivverträge, einen Mindeststandard vorsieht. Vor allem in Branchen, deren Kollektivverträge hinsichtlich der Einstufung am Arbeitsplatz auf Lehrberufe abstellen und nicht auf Schulausbildungen beziehungsweise nicht alle facheinschlägigen Schulformen enthalten, gilt das Reifeprüfungszeugnis einer Höheren Lehranstalt für Tourismus auch als Nachweis einer mit einer facheinschlägigen Lehrabschlussprüfung abgeschlossenen beruflichen Ausbildung.

4§34a Berufsausbildungsgesetz.

Eine Zuordnung bestimmter "facheinschlägiger" Lehrabschlussprüfungen zu den einzelnen berufsbildenden Schulen ist jedoch gesetzlich nicht normiert. Aus den Zugängen der Absolventen der Höheren Lehranstalt für Tourismus zu den Befähigungsnachweisen für die im Vergleich zur schulischen beruflichen Ausbildung einschlägigen Gewerbe kann jedoch auf die Facheinschlägigkeit geschlossen werden.

Für den Bereich der Tourismusberufe ist daher die Einschlägigkeit der schulischen Ausbildung  aus  den  Befähigungsnachweisen  für  das  Gastgewerbe  und  das Reisebürogewerbe abzuleiten. Für alle beruflichen Qualifikationen dieses Bereiches ist davon auszugehen, dass die Absolventen der Höheren Lehranstalt für Tourismus die Voraussetzungen für eine Einstufung am Arbeitsplatz erfüllen, die jedenfalls jener der für den Zugang zum Gastgewerbe und zum Reisebürogewerbe einschlägigen Lehrberufe entspricht (Lehrberufe im Tourismus, wie z.B. Hotel- und Gastgewerbeassistent, Reisebüroassistent)5. Darüberhinaus wird die durch die Ablegung der Reifeprüfung gegebene höhere berufliche Bildung entsprechend zu berücksichtigen sein.

Ungeachtet dieser gesetzlichen Bestimmungen, die für den Fall des Zustandekommens eines Arbeitsvertrages gelten, steht es im Ermessen des potentiellen Arbeitgebers und des potentiellen Arbeitnehmers, ein Arbeitsverhältnis zu begründen oder nicht.

Für Absolventen der Höheren Lehranstalt für Tourismus, die die Lehrabschlussprüfung in einem Lehrberuf, der nicht der schwerpunktmäßigen Ausbildung der Schule in vollem  Umfang entspricht, ablegen wollen, oder für Schüler, die die Ausbildung an der Höheren Lehranstalt für Tourismus nach Vollendung des 16. Lebensjahres abbrechen, besteht die Möglichkeit der weiteren Ausbildung in einem Lehrverhältnis unter Anrechnung der schulmäßigen berufsorientierten Ausbildung auf die festgesetzte Lehrzeit im Ausmaß von maximal der Hälfte der Gesamtlehrzeit (für 3-jährige Lehrberufe daher maximal 1 1/2 Jahre). Die Anrechnung erfolgt auf Antrag in Verbindung mit der Anmeldung des Lehrvertrags auf Grundlage eines Gutachtens des Landes-Berufsausbildungsbeirates (siehe § 28 Abs.3 Berufsausbildungsgesetz). Voraussetzung für diesen Antrag ist daher, dass bereits eine entsprechende Vereinbarung mit einem konkreten Lehrbetrieb vorliegt. Für den Ersatz von Lehrzeit aufgrund schulmäßiger Berufsausbildung an der Höheren Lehranstalt für Tourismus im Sinne des § 28 Berufsausbildungsgesetz kommen z.B. folgende Lehrberufe in Betracht: Fotokaufmann, Speditionskaufmann, Konditor.

Für  Schulabbrecher  ist  auch  die  Anrechnung  von  Lehrzeiten  auf  die  der schwerpunktmäßigen  Ausbildung  der  Schule  entsprechenden  Lehrberufe  des kaufmännischen und touristischen Bereichs möglich.

5betreffend weitere einschlägige Lehrberufe siehe die entsprechenden Befähigungsnachweisverordnungen.


Beschreibung der Berufsqualifikationen
der österreichischen
Höheren Lehranstalt für Tourismus

staatlich anerkannte berufsbildende Höhere Lehranstalt

Berufliche Qualifikation

  1. Berufsberechtigung  aufgrund  des  österreichischen  Berufsausbildungsgesetzes  und  der österreichischen Gewerbeordnung

  2. Diplomniveau der RL 92/5 l/EWG i d. F. der RL 95/43iFG (zweite allgemeine Richtlinie über die Anerkennung beruflicher Qualifikationen)

Ausbildungshöhe und -dauer: ab 9. Schulstufe, 5 Jahre

Berufsfeld

Absolventen der Höheren Lehranstalt für Tourismus sind qualifizierte Mitarbeiter für die Fremdenverkehrs-  und Freizeitwirtschaft.  Sie  sind in  den  unterschiedlichsten touristischen Dienstleistungsbereichen als Mitarbeiter der mittleren Führungsebene, als Leiter oder Geschäfts- bzw. Betriebsinhaber tätig. Ihre Einsatzbereiche umfassen alle Betriebstypen, die Dienstleistungen für "Gäste" erstellen, wie Stadt- und Ferienhotellerie, Gastronomiebetriebe, Catering, Kur-, Kongress- und Tagungswesen sowie Sport-, Kultur- und Unterhaltungsbetriebe. Aufgrund einer kaufmännischen Ausbildung können sie auch in den Verwaltungsbereichen anderer Branchen tätig sein.

Fertigkeiten

Absolventen der Höheren Lehranstalt für Tourismus verfügen über die für den Tourismus- und Gastronomiebereich praxisrelevanten Kenntnisse und Fertigkeiten im Service (entsprechend dem Berufsbild Restaurantfachmann), in der Küchenführung und -organisation (entsprechend dem Berufsbild Koch), sowie in der Administration und Kundenbetreuung (entsprechend dem Berufsbild Hotel- und Gastgewerbeassistent,  Bürokaufmann oder Reisebüroassistent) und haben eine allgemeine kaufmännische Ausbildung.

Befähigungen

Absolventen der Höheren Lehranstalt für Tourismus erstellen regionale und überregionale Tourismuskonzepte,  planen  und  überwachen  Betriebsabläufe,  erarbeiten  die  Struktur  des Personalmanagements und der Mitarbeiterführung, planen und koordinieren branchenspezifischen EDV- Einsatz und sind im Bereich der Ausstattungs- und Einsatzplanung für Betriebsmittel tätig. Absolventen der Höheren Lehranstalt für Tourismus ist der fachspezifische Einsatz mehrerer Fremdsprachen möglich.

Zugang zum tertiären Sektor

Die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer Höheren Lehranstalt für Tourismus befähigt zur Aufnahme eines Studiums an einer Universität oder an einem Fachhochschul-Studiengang mit teilweisen Anrechnungen zu letzteren.


* Personenbezogene Bezeichnungen in dieser Erläuterung gelten jeweils auch in ihrer weiblichen Form.

 

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