BILDUNGSINFORMATION
 

TOURISMUSFACHSCHULE

Wofür bildet die Schule aus?

Die Tourismusfachschule vermittelt eine erweiterte Allgemeinbildung und eine dreijährige Berufsausbildung, die schwerpunktmäßig zur Ausübung von Berufen in den Bereichen Tourismus, insbesondere im Reise- und Tourismusbüro sowie in Verpflegungsbetrieben befähigt. Während der Ausbildung wird großer Wert auf den Erwerb von Schlüsselqualifikationen, wie Persönlichkeitsbildung, Fähigkeit der beruflichen Mobilität, Kreativität, Kritikfähigkeit und soziales Engagement sowie Kommunikationsfähigkeit in der Muttersprache und in Fremdsprachen gelegt. Einen weiteren Schwerpunkt bildet die Schulung der Fähigkeit betriebliche Organisationsprobleme unter Einsatz moderner Hilfsmittel zu lösen.


Der Weg in die Selbständigkeit

Aufgrund der abgeschlossenen schulischen beruflichen Ausbildung ist der Zugang zu verschiedenen gebundenen Gewerben (für die selbständige Ausübung von Berufen gegeben, wie beispielsweise zum

  • Gastgewerbe: Voraussetzung ist das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule, in der schwerpunktmäßig gastgewerbliche Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden, sofern im Rahmen der Schulausbildung ein Praktikum von insgesamt mindestens drei Monaten absolviert wurde (Gastgewerbe-Verordnung BGBl. II Nr. 51/2003)
     

  • Reisebüro: Voraussetzung ist das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt, und eine nachfolgende, mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (GewO 1994, BGBl. Nr. 194/94 und BGBl. II 76/2003)
     

  • Handelsgewerbe: Voraussetzung ist eine einjährige kaufmännische Tätigkeit (gemäß Befähigungsnachweis für Handelsagenten und Handelsgewerbe, § 154 GewO, BGBl. Nr. 194/94 und BGBl: II 111/2002);
     

  • Handelsagenten: Voraussetzung ist eine einjährige kaufmännische Tätigkeit (gemäß Befähigungsnachweis für Handelsagenten und Handelsgewerbe, § 154 GewO, BGBl. Nr. 194/94 ).
     

  • Fremdenführer: Voraussetzung sind eine  Befähigungsnachweisprüfung  und ein Lehrgang für Fremdenführer gem. Befähigungsnachweis für Fremdenführer, BGBl.II  Nr.46/2003).
     

Ferner können Absolventen1 der Tourismusfachschule nach dem Nachweis fachlicher Tätigkeit2 und  der  Ablegung  von  Befähigungsnachweisprüfungen  u.a.  Berechtigungen  zur selbständigen Ausübung von weiteren Gewerben erwerben.

1Personenbezogene Bezeichnungen in dieser Erläuterung gelten jeweils auch in ihrer weiblichen Form.
2Prüfungsinhalte und Dauer der nachzuweisenden fachlichen Tätigkeit werden durch die jeweilige Befähigungsnachweisverordnung geregelt.


Tätigkeiten als unselbständig Erwerbstätiger

Für den Berufseinstieg im Bereich der unselbständig Beschäftigten ist es für die Absolventen wichtig, dass das Berufsausbildungsgesetz3 unter anderem für den Bereich des Arbeitsrechtes, einschließlich der Kollektivverträge, einen Mindeststandard vorsieht. Vor allem in Branchen, deren Kollektivverträge hinsichtlich der Einstufung am Arbeitsplatz auf Lehrberufe abstellen und nicht auf Schulausbildungen beziehungsweise nicht alle facheinschlägigen Schulformen enthalten, gilt das Prüfungszeugnis einer Tourismusfachschule auch als Nachweis einer mit einer facheinschlägigen  Lehrabschlussprüfung abgeschlossenen beruflichen Ausbildung.

Eine Zuordnung bestimmter "facheinschlägiger" Lehrabschlussprüfungen zu den einzelnen berufsbildenden Schulen ist jedoch gesetzlich nicht normiert. Aus den Zugängen der Absolventen der Tourismusfachschule zu den Befähigungsnachweisen für die im Vergleich zur schulischen beruflichen Ausbildung einschlägigen Gewerbe kann jedoch auf die Facheinschlägigkeit geschlossen werden.

Für den Bereich der Tourismusberufe ist die Einschlägigkeit der schulischen Ausbildung aus dem Befähigungsnachweis, beispielsweise für die Gastgewerbe, abzuleiten. Für alle beruflichen Qualifikationen dieses Bereiches ist davon auszugehen, dass die Absolventen der Tourismusfachschule die Voraussetzungen für eine Einstufung am Arbeitsplatz erfüllen, die jedenfalls jener der für den Zugang zum Gastgewerbe einschlägigen Lehrberufe entspricht (wie z.B. Hotel- und Gastgewerbeassistent, Koch, Restaurantfachmann/Kellner)4.

Für den Bereich der kaufmännischen Berufe ist die Einschlägigkeit der schulischen Ausbildung aus den Befähigungsnachweisen für das Handelsgewerbe und den Handelsagenten abzuleiten. Für alle beruflichen Qualifikationen dieses Bereiches ist davon auszugehen, dass die Absolventen der Tourismusfachschule die Voraussetzungen für eine Einstufung am Arbeitsplatz erfüllen, die jedenfalls jener der für den Zugang zum Handelsgewerbe einschlägigen kaufmännischen Lehrberufe (wie zum Beispiel Bürokaufmann) entspricht.

Ungeachtet dieser gesetzlichen Bestimmungen, die für den Fall des Zustandekommens eines Arbeitsvertrages gelten, steht es im Ermessen des potentiellen Arbeitgebers und des potentiellen Arbeitnehmers, ein Arbeitsverhältnis zu begründen oder nicht.

Für Absolventen der Tourismusfachschule, die die Lehrabschlussprüfung in einem Lehrberuf, der nicht der schwerpunktmäßigen Ausbildung der Schule in vollem Umfang entspricht, ablegen wollen, oder für Schüler, die die Ausbildung an der Tourismusfachschule nach Vollendung des 16. Lebensjahres abbrechen, besteht die Möglichkeit der weiteren Ausbildung in einem Lehrverhältnis unter Anrechnung der schulmäßigen berufsorientierten Ausbildung auf die festgesetzte Lehrzeit im Ausmaß von maximal der Hälfte der Gesamtlehrzeit (für 3-jährige Lehrberufe daher maximal 11/2 Jahre). Die Anrechnung erfolgt auf Antrag in Verbindung mit der Anmeldung des Lehrvertrags auf Grundlage eines Gutachtens des Landes-Berufsausbildungsbeirates (siehe § 28 Abs.3 Berufsausbildungsgesetz). Voraussetzung für diesen Antrag ist daher, dass bereits eine entsprechende Vereinbarung mit einem konkreten Lehrbetrieb vorliegt. Für den Ersatz von Lehrzeit aufgrund schulmäßiger Berufsausbildung an der Tourismusfachschule im Sinne des § 28 Berufsausbildungsgesetz kommen z.B. folgende Lehrberufe in Betracht: Konditor, Reisebüroassistent, Einzelhandelskaufmann.

Für  Schulabbrecher  ist auch die Anrechnung von Lehrzeiten auf die der schwerpunktmäßigen Ausbildung der Schule entsprechenden Lehrberufe des gastgewerblichen und kaufmännischen Bereichs möglich; z.B. Reisebüroassistent, Koch.

3§34a Berufsausbildungsgesetz
4
betreffend weitere einschlägige Lehrberufe siehe die entsprechenden Befähigungsnachweisverordnungen.


Beschreibung der Berufsqualifikationen
der österreichischen
Tourismusfachschule

staatlich anerkannte berufsbildende mittlere Lehranstalt

Ausbildungshöhe und -dauer: ab 9. Schulstufe, 3 Jahre

Berufliche Qualifikation

Berufsberechtigung  aufgrund  des  österreichischen  Berufsausbildungsgesetzes  und der österreichischen Gewerbeordnung.

Berufsfeld

Absolventen der Tourismusfachschule sind qualifizierte Mitarbeiter für die Fremdenverkehrs- und Freizeitwirtschaft. Sie sind in den unterschiedlichsten touristischen Dienstleistungsbereichen tätig. Ihre Einsatzbereiche umfassen alle Betriebstypen, die Dienst1eistungen für "Gäste" erstellen wie Stadt- und Ferienhotellerie, Gastronomiebetriebe, Catering, Kur-, Kongress- und Tagungswesen sowie Sport-, Kultur- und Unterhaltungsbetriebe. Aufgrund einer umfassenden kaufmännischen Ausbildung können sie auch in den Verwaltungsbereichen anderer Branchen tätig sein.

Fertigkeiten

Absolventen der Tourismusfachschule verfügen über die für den Tourismus- und Gastronomiebereich praxisrelevanten Kenntnisse. und Fertigkeiten im  Service  (entsprechend dem Berufsbild Restaurantfachmann), in der Küchenführung und -organisation (entsprechend dein Berufsbild Koch), sowie in der Administration und Kundenbetreuung (entsprechend dem Berufsbild Hotel- und Gastgewerbeassistent, Bürokaufmann oder Reisebüroassistent) und haben eine allgemeine kaufmännische Ausbildung.

1Personenbezogene Bezeichnungen in dieser Erläuterung gelten jeweils auch in ihrer weiblichen Form.

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